Satzung
Satzung Ruhrknappen Bottrop e.V. - Stand: 30.06.2015

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Ruhrknappen Bottrop e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bottrop unter der Nr. 579 eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Essenerstraße 49, 46236 Bottrop.

 

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die gemeinsame Pflege und Unterstützung des FC Gelsenkirchen Schalke 04 sowie die Geselligkeit seiner Mitglieder.

 

§ 4 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 Farbe und Wappen

Die Farben des Vereins sind „Blau/Weiß“. Das Vereinswappen zeigt einen Förderturm der Schachtanlage Prosper/Haniel. Im oberen Bereich des Förderturms ist der Schriftzug „Ruhrknappen Bottrop e.V.“. Im oberen Bereich der Förderräder ist der Schriftzug „FC Schalke 04 - Fanclub“. Im unteren Bereich der Förderräder ist das Symbol „Schlägel und Eisen“. Zwischen den Förderstützen ist das Vereinswappen des FC Schalke 04.

 

§ 6 Erwerb und Dauer der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Der Verein umfasst

a)    ordentliche Mitglieder über 18 Jahren,

b)    Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,

c)    Ehrenmitglieder.

(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

 

(4) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

(5) Die Mitgliedschaft beträgt gerechnet vom Eintrittsdatum an zwölf Monate, also ein Zeitjahr.

(6) Die Aufnahme in den Verein erfolgt nur dann, wenn der Antragssteller vorab die Aufnahmegebühr sowie die Mitgliedsbeiträge für 3 Monate im Voraus sowie den Erwerbspreis für das Vereins-Sweatshirt und das Vereins-Poloshirt an den Verein entrichtet.

(7) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands können Ehrenmitglieder ernannt werden. Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Mitglieder oder sonstige Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung der Aufnahmegebühr sowie der Verpflichtung zum Erwerb des Vereins-Sweatshirts und des Vereins-Poloshirts befreit.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch deren gesetzliche Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des für das Mitglied endenden Zeitjahres erklärt werden, ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Jahr.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstands ausgeschlossen werden

a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,

b) wegen unehrenhafter Handlung,

c) wenn es gegen die moralischen Werte des Vereins verstößt,

d) wenn es mit Beiträgen und anderen Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig ist und die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ausgesprochener Mahnung erfolgt,

e) wegen vereinsschädigenden Verhaltens,

f) wenn es Eintrittskarten des FC Gelsenkirchen Schalke 04 auf dem Schwarzmarkt verkauft oder Eintrittskarten des FC Gelsenkirchen Schalke 04 unter E-Bay oder sonstigen Internetplattformen verkauft oder anbietet.

(4) Der Ausschluss bedarf einer einfachen Mehrheit der Mitglieder des erweiterten Vorstands. Sollte es zu keiner Stimmmehrheit kommen, also im Falle der Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

(5) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

 

§ 8 Beiträge und sonstige Pflichten

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Jugendmitglieder sind bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

§ 9 Verwendung von Vereinsmitteln

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 10 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der geschäftsführende Vorstand,

c) der erweiterte Vorstand.

 

(2) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

(3) Der erweiterte Vorstand besteht neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands aus dem 1. Beisitzer und dem 2. Beisitzer. Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom geschäftsführenden Vorstand einzuladen sind. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung; die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages; das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Neben der schriftlichen Einladung kann die Einladung auch durch Veröffentlichung in der Bekanntmachung Blatt „Mitglieder der Stadtverwaltung“ und im Mitteilungsblatt der „Sport- und Kulturgemeinschaft e.V.“ erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von 2 Wochen beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung einzuhalten.

(2) Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom geschäftsführenden Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags auf Ergänzung der Tagesordnung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht dagegen sprechen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des geschäftsführenden Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer,

b) Entlastung des Vorstands; Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des erweiterten Vorstands,

c) Wahl zum Kassenprüfer; die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören; sie werden für einen Zeitraum von 3 Jahren gewählt; eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig,

d) jede Änderung der Satzung,

e) Entscheidung über die eingereichten Anträge,

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

g) Auflösung des Vereins.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der geschäftsführende Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Der geschäftsführende Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

(5) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden und von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen ist.

 

 

 

 

§ 12 Wahlen/Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen soweit in der Satzung nichts Anderslautendes geregelt ist; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme.

(4) In den geschäftsführenden Vorstand dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens zwei Jahre dem Verein angehören sowie das 18. Lebensjahr vollendet haben. In den erweiterten Vorstand dürfen nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens 1 Jahr dem Verein angehören sowie gleichfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Diejenigen Mitglieder, die sich zur Wahl in den geschäftsführenden Vorstand sowie den erweiterten Vorstand stellen, müssen namentlich am schwarzen Brett im Vereinsheim sowie auf der Internetseite des Vereins bekanntgegeben und veröffentlicht werden. Die Wahlvorschläge sind dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen vor dem Wahltermin mitzuteilen. Ab diesem Zeitpunkt werden die vorgeschlagenen Mitglieder vom geschäftsführenden Vorstand verbindlich gefragt, ob sie für das vorgeschlagene Amt zur Verfügung stehen. Erst wenn dies von dem vorgeschlagenen Mitglied bejaht worden ist, wird dieses für das zu wählende Amt in die Wahllisten eingetragen. Die Wahllisten müssen 2 Wochen vor dem Wahltermin geschlossen sowohl am schwarzen Brett ausgehängt als auch auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht werden.

 

§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zu Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des gesamten Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

(2) Die weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstandes, also der 1. Beisitzer und der 2. Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt.

 

(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus oder ist verhindert, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bzw. für die Dauer der Verhinderung einen Stellvertreter wählen.

 

§ 14 Zuständigkeit / Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands sowie des erweiterten Vorstands

(1) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands gehören insbesondere

a) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(2) Der erweiterte Vorstand unterstützt bei Bedarf den geschäftsführenden Vorstand bei der Erledigung seiner Angelegenheiten.

(3) Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließen in Sitzungen, die bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Die Einladung soll in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Die Einberufungsfrist beginnt jeweils mit dem auf die Absendung / Bekanntgabe folgenden Tag.

(4) Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei der 1. Vorsitzende ein doppeltes Stimmrecht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, die des 2. Vorsitzenden als seines Stellvertreters.

(5) Über jede Sitzung des geschäftsführenden Vorstands sowie des erweiterten Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem das Protokoll anfertigenden Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

 

(6) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des erweiterten Vorstands üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Im Falle des Verstoßes gegen diese Schweigepflicht wird das betreffende Vorstandsmitglied schriftlich abgemahnt. Im Wiederholungsfalle wird das Mitglied aus dem Vorstand mit Beschluss ausgeschlossen.

 

§ 15 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

§ 16 Haftung des Vereins

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom geschäftsführenden Vorstand eingegangen werden.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzenden und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt dem Bottroper Kinderschutzbund e.V. zu.

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