Der Bauerntrick mit dem Wirtschaftsprüfer

Wir werden hier seit gestern zugemailt, weil unsere Darstellungen zum Prüfungsumfang eines Wirtschaftsprüfers nicht richtig gewesen sein sollen. Da auch viele ehrliche Anfragen auf die Rechtslage gestellt wurden, insbesondere zur IDW PS 210, eine Prüfungsrichtlinie für Wirtschaftsprüfer, nachgefragt wurde, möchten wir für alle Interessierten Folgendes klarstellen:

Unsere Ausführungen sind verkürzt dargestellt worden, damit jeder, der nicht täglich mit diesen Themen zu tun hat, den Ausführungen noch folgen kann. Und sie sind im Ergebnis richtig. Denn wir veröffentlichen hier nichts, was wir nicht vorher
                                                                       überprüft haben.

 

Grundlage unserer Mitteilung war eine gemeinschaftliche  wissenschaftliche Abhandlung der

Wirtschaftsprüfer Prof. Dr. Wienand Schruff, Dr. Sebastian Mika, Prof. Dr. Klaus-Robert Müller, Dr. Gunnar Rätsch und StB Stephan Knabe

aus der Fachzeitschrift „Die Wirtschaftsprüfung“, welche wir euch in der beigefügten PDF-Datei zur Überprüfung zur Verfügung stellen.

Thema dieser Abhandlung ist das Fraud-Modell (engl.: fraud = dt.: Betrug) bei der Prüfung von Jahresabschlüssen.

 

Hier Auszüge aus der Abhandlung:

In Deutschland verlangen das HGB und der für die Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Abschlussprüfung einschlägige IDW PS 210 vom Abschlussprüfer, die Abschlussprüfung so anzulegen, dass Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, die sich auf die Darstellung des sich nach § 264 Abs. 2 HGB ergebenden Bildes des Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich auswirken (materieller Fraud), bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.

Dabei verlangen die Berufsgrundsätze vom Abschlussprüfer die Abgabe eines hinreichend sicheren Urteils, wobei seitens des Berufsstandes eine Urteilssicherheit von durchschnittlich mindestens 95 % gefordert wird.

Der Prüfer hat die Abschlussprüfung mit einer kritischen Grundhaltung gegenüber dem geprüften Unternehmen, seinen gesetzlichen Vertretern und Mitarbeitern zu planen und durchzuführen. Hierfür muss er im Rahmen eines risikoorientierten Prüfungsansatzes Systemprüfungen und aussagebezogene Prüfungshandlungen in Form analytischer Prüfungshandlungen und Einzelfallprüfungen von Geschäftsvorfällen und Beständen durchführen. Ergibt eine demgemäß durchgeführte Abschlussprüfung keine wesentlichen Mängel, kann der Abschlussprüfer die Buchführung, den Abschluss sowie ggf. den Lagebericht als ordnungsgemäß akzeptieren.

Dem Abschlussprüfer ist es in der Regel nicht möglich, die Motivationslage der potenziellen Täter für materiellen Fraud in einem Unternehmen vollständig zu erfassen. Hierfür wären auch Prüfungshandlungen in der Privatsphäre der handelnden Personen notwendig, was aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt.

 

Fazit:

Die Richtlinie IDW PS 210 ist eine Ermessensrichtlinie für Wirtschaftsprüfer. Rechtliche Unklarheiten sollte der Wirtschaftsprüfer nur mit durchschnittlich 95%iger Sicherheit erahnen können. Daher sind insbesondere Gefälligkeitsgutachten ohne rechtliche Konsequenzen für den Wirtschaftsprüfer denkbar. Ob überhaupt ein Verstoß gegen die IDW PS 210 vorliegt, oder ob der Wirtschaftsprüfer aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten oder auch Unfähigkeiten die Unregelmäßigkeiten nicht erkennen konnte oder wollte, lässt sich im Nachgang ohnehin nicht mehr beweisen.

Dies ist der Grund, warum sich der Vorstand des  SFCV derzeit recht sicher sein kann, dass der hauseigene Wirtschaftsprüfer auch wirklich keine Unregelmäßigkeiten feststellen wird.

Und sollte er wider allen Erwartungen doch Bedenken haben, könnten einzelne Ausgaben nachträglich vom Aufsichtsrat des SFCV noch genehmigt werden oder es findet sich noch nachträglich ein Dokument mit der Genehmigung beim Wirtschaftsprüfer ein, welches versehentlich bisher nicht vorgelegt wurde; und zwar bevor der Abschlussbericht veröffentlicht wird. Bis auf Ender Ulupinar dürfte der Vorstand des SFCV den Aufsichtsrat unter Kontrolle haben.

 

 

Downloads

Die Risiken des Betruges im Rahmen der Wirtschaftsprüfung.
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